Vorsicht Abmahnung! Bedeutung des Leistungsschutzrechts für User & Blogger
Es ist wirklich kaum zu glauben: heute vormittag wurde das Leistungsschutzrecht für Presseverleger beschlossen. Bevor das Leistungsschutzrecht in Kraft tritt, muss es noch den Bundesrat passieren. Ein Fünkchen Hoffnung bleibt…
Aber was bedeutet es für Internet-User? Laufen wir jetzt alle Gefahr von windigen Anwälten abgemahnt zu werden?
Das frisch beschlossene Leistungsschutzrecht und seine Folgen
Snippets werden im Internet gefährlich. Gemeint sind die kleinen Vorschau-Boxen, die eine Voransicht auf einen Artikel in Zeitungen und Magazinen ermöglichen, wenn ein Link gesetzt wird. Die meisten kennen diese hübsch aufbereiteten Ausschnitte von Facebook oder Google News.
Dank des heute beschlossenen Leistungsschutzrecht für Presseverleger gilt zukünftig Folgendes:
Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.
Das bedeutet, nur kleinste Textausschnitte fallen nicht unter das Schutzgut des Leistungsschutzrechtes und bleiben lizenzfrei. Doch genau hier liegt das Problem: wie lang dürfen kleinste Textausschnitte sein, damit sie lizenzfrei bleiben? Wie lang darf also zum Beispiel ein Snippet-Text sein, damit man mit seiner Veröffentlichung keine Rechtsverletzung begeht?
Diese Ungenauigkeit öffnet Abmahnwellen natürlich viele Türen. Wer im Rahmen einer gewerblichen Nutzung Snippets von Verlagsinhalten veröffentlicht (in einem Blog, auf Twitter oder beispielsweise auf seiner Facebookseite), der muss mit einer Abmahnung rechnen.
Gefahr einer Abmahnung besteht nur für gewerbliche Webseiten & Profile, oder?
„Aber das trifft doch nur kommerzielle Webseiten und Profile!“, werden jetzt einige von Euch argumentieren. Das stimmt! Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger bezieht sich ausschließlich auf den Fall, dass eine gewerbliche Nutzung vorliegt. Aber auch hier ist die Frage: was ist gewerblich?
Im Gesetzentwurf steht:
Abweichend vom gewerbe- oder steuerrechtlichen Gewerbebegriff erfasst die Zugänglichmachung „zu gewerblichen Zwecken“ jede Zugänglichmachung, die mittelbar oder unmittelbar der Erzielung von Einnahmen dient sowie jede Zugänglichmachung, die im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit steht.
Es geht um Webseiten, die unmittelbar oder auch mittelbar (!) die Absicht verfolgen Einnahmen zu erzielen. Das bedeutet, dass ein Blog, der einen Werbebanner auf seiner Seite integriert hat, auch betroffen ist!
Wer sollte aufgrund des nun in Kraft getretenen Leistungsschutzrechtes vorsichtig sein?
- Jeder, der eine Firmenwebseite besitzt und dort Inhalte veröffentlicht
- Jeder, der eine Firmenseite in einem sozialen Netzwerk besitzt (Facebook, XING, Linkedin, Google Plus, etc.)
- Jeder Blogger, der Werbung auf seinem Blog hat (z.B. Werbebanner oder Sponsored Posts)
- Jeder Webseitenbetreiber, der Werbung auf seiner Seite hat
Wie gehen wir mit dem beschlossenen Leistungsschutzrecht um?
Allen Internetusern, die auf Webseiten, Blogs, Facebook, Twitter, Google Plus oder auf anderen Seiten Texte veröffentlichen und dies im Namen einer Firma tun bzw. auf Ihren Webseiten/Profilen Werbung geschaltet haben, rate ich folgendes:
- Setzt aus Protest am besten keine Links zu Presseerzeugnissen, sprich Zeitungsartikeln oder Beiträgen von Online-Magazinen. Weder auf Eurer Webseite noch in den sozialen Netzwerken. Verlinkt stattdessen lieber auf Blogbeiträge.
- Wenn Ihr unbedingt einen Link zu Presseerzeugnissen setzen möchtet, achtet darauf, dass der Link keine Voransicht generiert, wie es bei Facebook z.B. automatisch passiert.
- Nutzt für Links zu Presseerzeugnissenden am besten den URL-Shortener von d-64.org
- Basiert Eure Webseite auf Wordpress? Dann ladet Euch das LSR-Stopper-Plugin herunter. Damit werden alle Links von Eurer Webseite, die zu Onlineangeboten von Presseverlagen verweisen, an eine Landingpage weitergeleitet, die über das Leistungsschutzrecht informiert. Natürlich werden Eure Leser mit nur einem weiteren Klick zum Originalinhalt weitergeleitet.
- Seid vorsichtig beim Veröffentlichen von Zitaten, die aus einem Artikel eines Presseverlegers stammen. Zitate sind zwar erlaubt, aber sie sind dadurch begrenzt, dass sie im Rahmen eines eigenständigen Werkes und mit Belegfunktion erfolgen müssen.
Aber Hallo!
Ein sehr guter und wirklich informativer Beitrag. Vielen Dank! Echt erschreckend wenn man bedenkt wie viele Gesetzeslücken es gibt, die es gewissen Leuten ermöglichen anderen die Hosen auszuziehen.
LG
Stefan Herz
Für jeden Blogger verständlich auf den Punkt gebracht. Danke. Für mich bedeutet das ganz klar, keine Links zu Zeitungsartikeln oder Beiträgen von Online-Magazinen mehr.
Vielen Dank für den anschaulichen und für jeden verständlichen Artikel.
Ich denke, es werden nicht nur Menschen, die an aktuellen Themen interessiert sind mundtot gemacht – sie „dürfen“ sich nicht darüber austauschen; die Verlage schneiden sich auch ins eigene Fleisch!
Hoffentlich wird sich an dieser ‚Ich bin mir selbst der Nächste und will das meiste Geld verdienen‘- Mentalität noch etwas ändern.