Schüler und das Urheberrecht

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Urheberrecht in der Schule

opensource.com / Flickr

In der Schule gibt es schnell Unsicherheiten, wenn es um das Urheberrecht geht. Präsentationen, Referate und Hausarbeiten werden geschrieben und viele Schüler wissen nicht, welche Fotos, Texte und Videos sie dafür benutzen dürfen. Was ist erlaubt und was nicht? Ich möchte heute hier einen kleinen Überblick geben, was erlaubt ist und was nicht.

Grundlagen zum Urheberrecht

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 1 Allgemeines
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 11 Allgemeines
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

Was bedeutet das für die Schüler? Es ist ganz einfach: Für die Veröffentlichung eines Werkes (Text, Bilder, Musik, Videos) benötigt man ein entsprechendes Verwertungsrecht. Möchte ich ein Referat oder eine Präsentation also in der Öffentlichkeit vorführen (sie ins Internet stellen, sie bei einer Schulveranstaltung der ganzen Schule zeigen), dann brauche ich dazu die Erlaubnis vom Urheber, also von dem Menschen, der diesen Text, dieses Bild, dieses Lied oder dieses Video erstellt hat.

Ist denn das Klassenzimmer auch öffentlich? In einem geschlossenen Kreis von Personen, die untereinander in persönlicher Beziehung stehen, dürfen Werke gezeigt werden ohne dass man gegen das Urheberrecht verstößt. Da Schüler und Lehrer durch eine persönliche Beziehung miteinander verbunden sind, kann hier keine Urheberrechtsverletzung entstehen, denn es handelt sich in einem Klassenzimmer einer Schulklasse nicht um eine öffentliche Vorführung.

Darf ich urheberrechtsgeschützte Werke ins Intranet stellen? Das Internet ist öffentlich, hier dürfen keine Werke, die urheberrechtlich geschützt sind, ohne Erlaubnis veröffentlicht werden. Im Intranet der Schule sieht das anders aus. Wenn nur die Schulklasse auf das Werk zugreifen kann und die dort abgelegten Werke mit einem Passwort geschützt sind, begeht niemand einen Rechtsbruch.

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 39 Änderungen des Werkes
(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Vorsicht bei Veränderungen! Um ein Werk zu verändern, braucht man auch die Zustimmung des Urhebers. Nur wenn ein Werk so stark verändert wird, dass das ursprüngliche Werk nicht mehr zu erkennen ist, darf es ohne Erlaubnis verändert werden. Denn dann hat man ein neues Werk geschaffen.

Gemeinfreie Werke

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 5 Amtliche Werke
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 64 Allgemeines
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

Was bedeutet das? Nicht alle Werke sind urheberrechtlich geschützt. Gesetze, wissenschaftliche Formeln und Allgemeinwissen zum Beispiel sind urheberrechtlich nicht geschützt und dürfen verwendet werden. Zudem hält ein Urheberrecht nicht unbegrenzt. In der Regel erlischt es siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. Ausnahmen gelten für Fotos. Das Urheberrecht von Lichtbildern erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen bzw. 50 Jahre nach der Herstellung des Bildes.

Copyright

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Urheberrecht und Fotos

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

Was bedeutet das? Eigene Fotos von Bauwerken und Plätzen dürfen von außen gemacht werden, Innenaufnahmen nur mit Zustimmung des Architekten bzw. seinem Rechtsnachfolger. Die Zustimmung ist außerdem notwendig, wenn das Foto zum Beispiel mit Hilfe einer Leiter oder eines Hubschraubers aufgenommen wurde. Erst 70 Jahre nach dem Tod des Architekten entfällt das Urheberrecht.

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Vorsicht beim Fotografieren von Personen! Bei Porträtaufnahmen hat der Fotografierte das „Recht am eigenen Bild“. Nur mit der Erlaubnis des Fotografierten UND des Fotografes, dürfen solche Fotos veröffentlicht werden. Ausnahme: Personen der Zeitgeschichte, wie beispielsweise Bundeskanzlerin Angela Merkel oder Musikerin Rihanna.

Bilder unter einer Creative Comers Lizenz bzw. gemeinfreie Bilder sind auf verschiedenen Webseiten im Internet zu finden. Die Bilder dürfen in der Regel frei genutzt werden, solange der Urheber des Bildes genannt wird. Sie eignen sich damit hervorragend für Präsentationen und Referate.

Beispiele:

Zitate

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Zitate dürfen genutzt werden, auch öffentlich und ohne Zustimmung des Urhebers. Allerdings darf das Zitat nicht zu lang sein. Es darf nur so lange sein, wie es notwendig ist, damit man verständlich Bezug darauf nehmen kann. Wichtig ist allerdings, dass bei dem Zitat eine Quellenangabe steht.

Plagiate

Ein Plagiat ist der Diebstahl geistigen Eigentums. Und gerade Schüler schummeln gerne und häufig mit Plagiaten aus dem Internet. Für Hausarbeiten und Referate werden von unterschiedlichen Webseiten Texte herauskopiert und 1:1 in die „eigene“ Hausarbeit hineinkopiert. Viele Schüler schreiben also nicht mehr selbst an Ihren Texten und machen sich auch keine eigenen Gedanken, sondern mixen die Gedanken anderer zusammen indem sie Textblöcke zusammenkopieren und diese dann als Hausaufgabe oder Schularbeit ab geben. Was den meisten Schülern nicht bewusst ist: hierbei handelt es sich um ein Plagiat und das ist verboten!

Es ist nicht verboten sich Anregungen aus dem Internet zu holen, Dinge nachzulesen und sein Wissen aufzubauen. Nur ein Referat, eine Hausarbeit oder eine Hausaufgabe sollte aus den eigenen Gedanken und Worten bestehen und nicht einfach kopiert und geklaut werden.

Fazit

Das Urheberrecht ist nicht leicht zu verstehen. Gerade in der Schule sind Schüler und Lehrer stark verunsichert, was sie dürfen und was nicht. Ich hoffe, dass ich mit diesem Beitrag ein wenig Licht ins Dunkle bringen konnte. Und ich hoffe sehr, dass die Regierung das Urheberrecht bald reformieren wird. Denn im Zeitalter des Internets ist unser über fünfzig Jahre altes Urheberrechtsgesetz wirklich überholungsbedürftig!

Danke an Uschi Brugger-Dickscheid (Lehrerin aus Baden-Württemberg) für die Inspiration zu diesem Artikel.

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Katharina Kokoska

Bloggerin von Frisch-gebloggt.de // iNerd // Bloggerin, Texterin, Web Consultant und Internet-Poweruser // Bücherwurm und leidenschaftliche Hobbyfotografin // Nach-Gran-Canaria-Ausgewanderte

1 Antwort

  1. 13. Oktober 2015

    […] Du was ein Browser ist? Kannst Du erklären, was Cookies sind? Bist Du sicher im Thema Urheberrecht und weißt Du genau, welche Bilder Du im Internet unter welchen Bedingungen veröffentlichen […]

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